Satzung
Satzung des Jazzclub Leipzig e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen jazzclub leipzig e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung jazzmusikalischer Aktivitäten in der Stadt Leipzig mit dem Ziel, Verständnis und Interesse für diese Musik in der Bevölkerung zu wecken sowie überregional zum Erscheinungsbild einer vielseitigen Musikstadt Leipzig und einer vielschichtigen Kulturlandschaft Sachsen beizutragen.
(3) Dazu stellt sich der jazzclub leipzig e.V. insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Durchführung der Leipziger Jazztage
– Durchführung jazzmusikalischer Veranstaltungen in der Stadt Leipzig
– Initiierung von Workshop-Angeboten
– Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ziele des Vereins unterstützt. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages vollzogen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand geblieben ist, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Beirat für jeweils zwei Jahre gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) Der Vorstand kann anstelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied kooptieren. Der Vorstand darf nicht mehrheitlich aus kooptierten Mitgliedern bestehen. Erforderlichenfalls ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand ist für die Vertretung des Vereins sowie alle weiteren Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und sonstigen Verträgen
e) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
f) Künstlerisch-programmatische Vorbereitung der Veranstaltungen des Vereins und von Veranstaltungen, an denen der Verein mitwirkt.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird er dabei freigestellt. Für die über das Maß üblicher Vorstandsarbeit deutlich hinausgehende Tätigkeiten dürfen Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten. Dazu ist auf Basis eines Vorstandsbeschlusses ein vom Beirat zu bestätigender und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnender Honorarvertrag abzuschließen.
(6) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Beirates für folgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen:
– Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 25 000 Euro
– Veranstaltungsprogramme
– Aufstellung der Geschäftsordnung und Änderung der Geschäftsordnung
– Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
– Honorarverträge mit Vorstandsmitgliedern gemäß § 7 Absatz (5).
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit diesem Verfahren einverstanden sind.
(9) Das Nähere regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
§ 8 Beirat
(1) Der aus drei Vereinsmitgliedern gebildete Beirat wird von der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorstand für jeweils zwei Jahre gewählt.
(2) Die Aufgaben des Beirates sind die Unterstützung und Beratung des Vorstandes bei der Entscheidungsfindung in wichtigen Fragen sowie die Entscheidung über die Zustimmung in den in § 7 Absatz 6 genannten Angelegenheiten.
(3) Der Beirat übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(4) Die Beiratssitzung wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist der Vorstand verpflichtet den Beirat zu hören, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.
(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragen.
(3) Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Bestätigung des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl des Beirates
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
f) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins.
(5) Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt. Der Protokollführer hat eine Niederschrift über die Versammlung zu fertigen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern an anderer Stelle der Satzung keine besondere Festlegung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Geschäftsführer des Vereins
(1) Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung einen hauptamtlichen Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.
(3) Der Geschäftsführer kann vom Vorstand bevollmächtigt werden, den Verein außergerichtlich zu vertreten. Seine Rechte und Pflichten werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
(4) An Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung nimmt er in seiner Funktion als Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstands- und Beiratssitzungen sowie Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 13 Vereinsvermögen
(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Geld – und Sachspenden;
c) öffentliche Zuwendungen;
d) andere Einnahmen.
(2) Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung jazzmusikalischer Aktivitäten zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmung
(1) Die vorliegende Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. April 2008 beschlossen. Die Fassung vom 9. November 2004 verliert ihre Gültigkeit.