Satzung

Satzung des Jazzclub Leipzig e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen jazzclub leipzig e.V.
  • Er hat seinen Sitz in Leipzig.
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere jazzmusikalischer Aktivitäten in der Stadt Leipzig mit dem Ziel, Verständnis und Interesse für diese Musik in der Bevölkerung zu wecken sowie überregional zum Erscheinungsbild einer vielseitigen Musikstadt Leipzig und einer vielschichtigen Kulturlandschaft Sachsen beizutragen.
  • Dazu stellt sich der jazzclub leipzig e.V. insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Durchführung der Leipziger Jazztage
    • Durchführung jazzmusikalischer Veranstaltungen in der Stadt Leipzig
    • Initiierung von Workshop-Angeboten
    • Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.
  • Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages vollzogen, falls der Vorstand die Aufnahme nicht abgelehnt hat.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise oder wiederholt verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand geblieben ist, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Dazu informiert der Vorstand das Mitglied über den beabsichtigten Ausschluss unter Angabe des Grundes schriftlich (elektronische Form ist ausreichend). Für die Stellungnahme wird eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Ablauf der Frist beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme. Hat das Mitglied keine Stellungnahme abgegeben, beschließt der Vorstand ohne diese über den Ausschluss. Dieser Beschluss wird dem Mitglied schriftlich übermittelt (elektronische Form ist ausreichend). Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • der Beirat
    • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Beirat für jeweils zwei Jahre gewählt. 
  • Der Vorstand kann anstelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied kooptieren. Der Vorstand darf nicht mehrheitlich aus kooptierten Mitgliedern bestehen. Scheiden in der Wahlperiode zwei Mitglieder des Vorstandes aus, ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  • Der Vorstand ist für alle weiteren Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und sonstigen Verträgen
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
    • Künstlerisch-programmatische Ausrichtung der Veranstaltungen des Vereins und von Veranstaltungen, an denen der Verein mitwirkt.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden, wenn es die Haushaltslage gestattet. Über das Ob und die Höhe der Vergütung entscheidet der Beirat.  
  • Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Beirates für folgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen:
    • Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 25.000,00 €
    • Veranstaltungsprogramme
    • Aufstellung der Geschäftsordnung und Änderung der Geschäftsordnung
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit im Umlaufverfahren gefasst werden.
  • Das Nähere regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.

§ 8 Beirat

  • Der aus drei Vereinsmitgliedern gebildete Beirat wird von der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorstand für jeweils zwei Jahre gewählt.
  • Die Aufgaben des Beirates sind die Unterstützung und Beratung des Vorstandes bei der Entscheidungsfindung in wichtigen Fragen, die Entscheidung über die Zustimmung in den in § 7 Absatz 7 genannten Angelegenheiten sowie die Entscheidung und über die Zahlung einer Vergütung an Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Absatz 6.
  • Der Beirat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitgliedern des Beirats kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden, wenn es die Haushaltslage gestattet. Über das Ob und die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand. Die Beiratssitzung wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist der Vorstand verpflichtet, den Beirat zu hören, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.
  • Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Anschrift einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragen.
  • Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Bestätigung des Jahresberichts des Vorstandes sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Beirats
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl des Beirates
    • Beschlussfassung über die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    • Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins.
  • Der/die Versammlungsleiter:in und der/die Protokollführer:in werden zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die Protokollführer:in hat eine Niederschrift über die Versammlung zu fertigen.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern an anderer Stelle der Satzung keine besondere Festlegung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Der Vorstand kann beschließen, dass statt einer Präsenzversammlung eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Die Plattform dafür benennt der Vorstand mit der Einladung und teilt den Mitgliedern die Zugangs- und Benutzerdaten mit.

§ 10 Geschäftsführung des Vereins

  • Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung eine:n hauptamtliche:n Geschäftsführer:in.
  • Der/die Geschäftsführer:in leitet die Geschäftsstelle.
  • Der /die Geschäftsführer:in kann vom Vorstand bevollmächtigt werden, den Verein außergerichtlich zu vertreten. Ihre/seine Rechte und Pflichten werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt, die der Vorstand selbst beschließt.
  • An Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung nimmt sie/er in ihrer/seiner Funktion als Geschäftsführer:in mit beratender Stimme teil.

§ 11 Satzungsänderung

  • Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Anschrift übermittelt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

  • Die in Vorstands- und Beiratssitzungen sowie Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in gewillkürter Schriftform niederzulegen und von dem/der jeweiligen Protokollführer:in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung jazzmusikalischer Aktivitäten zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmung

  • Die vorliegende Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19. April 2023 beschlossen. Die Fassung vom 29. April 2008 verliert ihre Gültigkeit.

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