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Unterstützen Sie den jazzclub leipzig e.V....
Der jazzclub leipzig e.V. möchte mit seiner Arbeit dazu beitragen, dass die Jazzmusik in Leipzig ein lebhaftes Zuhause hat.
Damit wir auch in Zukunft alle Kraft für die Jazzmusik aufwenden können, brauchen wir viele helfende Hände.
Mit einer Mitgliedschaft im jazzclub leipzig e.V. unterstützen Sie nicht nur allein dieses Netzwerk der Jazzmusik, sondern können sich gleichzeitig aktiv an der Gestaltung beteiligen.
Viele interessante Aufgaben warten auf Sie in diesem Rahmen. Sie können als Websiteredakteur in unserem Internetteam tätig werden, sich in die musikalische Gestaltung im Rahmen unserer Programmgruppe einbringen oder auch mit Ihren eigenen Ideen neue Impulse setzen.
Zögern Sie nicht und füllen Sie am besten gleich jetzt den Antrag aus....
Beitragsordnung - Beschluss zur Mitgliederversammlung am 6.12.2008
§ 1 Beitragspflicht
Die ordentlichen Mitglieder sowie die Fördermitglieder des Vereins entrichten den jährlichen Mitgliedsbeitrag gemäß § 5 der Vereinssatzung des jazzclub leipzig e.V.
§ 2 Höhe des Mitgliedsbeitrages
Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 40 EUR zu entrichten. Der Betrag ermäßigt sich auf 20 EUR für Schüler, Studenten sowie Zivil- und Wehrdienstleistende, ALG II Empfänger, Inhaber des Leipzig Pass.
Fördermitglieder des Vereins zahlen als natürliche Personen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 200 EUR.
Juristische Personen und Institutionen zahlen als Fördermitglieder einen Mindestbeitrag von 350 EUR.
§ 3 Fälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit ist dem Kalender nach bestimmt und tritt ohne Mahnung ein.
Tritt ein Mitglied in den Verein ein, so ist der Beitrag in dem Monat zu entrichten, in dem der Beitritt erfolgt.
Der Mitgliedsbeitrag ist per Überweisung auf das Konto des jazzclub leipzig e.V. bei der Sparkasse Leipzig BLZ: 860 555 92; Kontonummer: 1103 205 788 oder per Einzugsermächtigung zu entrichten.
§ 4 Stundung, Erlass
Einem Mitglied, das in eine Notlage gerät, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch befindet der Vorstand.




